Für die Abfertigung von Massensendungen in einem vereinfachten Verfahren außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen sowie für die zollamtliche Überwachung des Durchgangsverkehrs mit Handelswaren auf internationalen Straßen wird an Stelle der Gebühren nach §§
3 und
5 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro erhoben.