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§ 9 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 9



(1) Für die Untersuchung von Waren durch eine Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Untersuchung von Waren ist kostenpflichtig,

1.
wenn sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft veranlaßt ist;

2.
wenn sie durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuer- oder Monopolvergünstigung veranlaßt ist;

3.
wenn die Untersuchung dadurch veranlaßt ist, daß der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgeblichen Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt;

4.
wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird;

5.
wenn durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzgut (Freigut) vor der Veredelung dem eingeführten Zollgut nach Menge und Beschaffenheit entsprochen hat;

6.
wenn im Branntweinlagerverkehr durch die Untersuchung der Weingeistgehalt festgestellt werden soll;

7.
wenn Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.

Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Abfertigung von Waren, soweit die Untersuchung nicht aus verbrauchsteuerrechtlichen oder marktordnungsrechtlichen Gründen veranlaßt wird.

(3) Neben der Gebühr werden die Auslagen für Verpackung und Versendung der Waren erhoben.

(4) Wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, so werden die durch die Untersuchung entstandenen Auslagen, mindestens die Kosten nach Absatz 1 bis 3 erhoben.

 
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Zitierungen von § 9 ZKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ZKostV (zu § 9 Abs.1) Gebührentarif für Untersuchungen