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§ 10 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 10



(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt täglich:

1.
im Postverkehr für jedes Paket 0,50 Euro;

2.
für Stückgüter 1 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, höchstens jedoch 25,60 Euro;

3.
für andere Sendungen, so genannte Ladungen, 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6,40 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Waren,

2.
für den Tag, an dem der Zollantrag gestellt und nicht zurückgewiesen worden ist, und

3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tage, an dem die Ware dem Beteiligten überlassen worden ist; dies gilt nicht, wenn sich die Überlassung aus Gründen verzögert, die vom Beteiligten zu vertreten sind, oder wenn die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlaßt ist;

4.
für die Verwahrung von Postpaketen bis zu sieben Tagen.

(3) Werden die Waren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen, mindestens die Gebühren nach Absatz 1 und 2 erhoben.