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§ 6 - Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV)

V. v. 23.09.1980 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 930-6-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen



(1) Die untere Verkehrsbehörde kann mit Zustimmung der höheren Verkehrsbehörde zur Sicherstellung des lebenswichtigen Verkehrs anordnen, daß bestimmte in ihrem Bezirk beginnende Fahrten mit Nutzfahrzeugen der Erlaubnis bedürfen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage, insbesondere bei einem Mangel an Nutzfahrzeugen, dringend geboten ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge, die zu Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 und 9 verwendet werden.

(3) Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Zugmaschinen sowie Anhänger hinter solchen Fahrzeugen, ausgenommen die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren befreiten Fahrzeuge sowie die Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind.



 

Zitierungen von § 6 StrVerkSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StrVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrVerkSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StrVerkSiV Erteilung der Erlaubnis für Fahrten mit Nutzfahrzeugen
... Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 wird erteilt, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen. (2) ... die Erteilung der Erlaubnis ist die untere Verkehrsbehörde, die die Anordnung nach § 6 Abs. 1 erlassen ...
§ 9 StrVerkSiV Zuwiderhandlungen
... Auflage zuwiderhandelt, 6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1 ein Nutzfahrzeug ohne Erlaubnis führt, 7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 ...