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§ 4 - Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 20.07.2002; FNA: 9510-1-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4



1Der Antrag muss spätestens fünf Werktage vor dem Transporttermin bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eingegangen sein. 2Später gestellte Anträge werden nur in begründeten und auf Verlangen nachweisbaren Ausnahmefällen bearbeitet.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Küstenschifffahrt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 56 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
aktuellvor 04.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Küstenschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KüSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KüSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926
Artikel 1 SeeVerkuVersRÄndV Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
... „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zwei Wochen" durch die Wörter „fünf ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 56 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" ...