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Änderung § 6 Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 04.06.2016

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Beförderung durchführt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektion übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.