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§ 2 - Opferentschädigungsgesetz (OEG)

neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 16.05.1976; FNA: 89-8 Koordinierende Vorschriften
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§ 2 Versagungsgründe



(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder

2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder

3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.



 

Zitierungen von § 2 OEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 OEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a OEG Leistungen bei Gewalttaten im Ausland (vom 01.07.2018)
... sind außerdem ausgeschlossen, wenn bei der geschädigten Person ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt. (6) Hinterbliebene sind von Ansprüchen nach Absatz 3 ausgeschlossen, ...
§ 10 OEG Übergangsvorschriften (vom 10.06.2021)
... die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai ... dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 81e SVG Versorgung bei rechtswidrigen tätlichen Angriffen im Ausland (vom 09.08.2019)
... § 81 Abs. 5 gilt entsprechend. (9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 des Opferentschädigungsgesetzes , der entsprechend anzuwenden ist. (10) Die Ansprüche entfallen, soweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580
Artikel 1 3. OEGÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... ausgeschlossen, wenn bei der geschädigten Person ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt. (6) Hinterbliebene sind von Ansprüchen ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 3 BVGuaÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 1 bis 7" die Wörter „mit Ausnahme des § 3a" eingefügt. b) ... die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten ...