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§ 10c - Opferentschädigungsgesetz (OEG)

neugefasst durch B. v. 07.01.1985 BGBl. I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 16.05.1976; FNA: 89-8 Koordinierende Vorschriften
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§ 10c Übergangsregelung



Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.



 

Zitierungen von § 10c OEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10c OEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 OEG Übergangsvorschriften (vom 10.06.2021)
... 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c . In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für ... 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c . In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1114
Artikel 3 BVGuaÄndG Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
... 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c . In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die ...