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Änderung § 46 DVStB vom 12.04.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 DVStB, alle Änderungen durch Artikel 2 8. StBerGÄndG am 12. April 2008 und Änderungshistorie der DVStB

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§ 46 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 46 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Eintragung


In das Berufsregister sind einzutragen:

1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn sie in dem Bezirk, für den das Register geführt wird (Registerbezirk), bestellt werden oder wenn sie ihre berufliche Niederlassung in den Registerbezirk verlegen, und zwar

a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,

b) Tag der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",

(Text neue Fassung)

c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,

d) Anschrift der beruflichen Niederlassung,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes,



e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes,

f) sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

g) Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g;

2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar

a) Firma oder Name und Rechtsform,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",



b) Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle',

d) Sitz und Anschrift,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,

f)
sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis f;



e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,

f)
Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,

g)
sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g;

3. weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar

a) Namen und Ort der beruflichen Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",



b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle',

c) Anschrift der weiteren Beratungsstelle,

d) Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d;

4. weitere Beratungsstellen von Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden, und zwar

a) Firma, Sitz und Rechtsform der Steuerberatungsgesellschaft,

vorherige Änderung

b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle",



b) Befugnis zur Führung der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle',

c) Anschrift der weiteren Beratungsstelle,

d) Namen der die weitere Beratungsstelle leitenden Person

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a bis d.



 (keine frühere Fassung vorhanden)