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Änderung § 21 DVStB vom 25.12.2008

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§ 21 DVStB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 21 DVStB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Rücktritt von der Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen.



(heute geltende Fassung) 

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