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§ 19 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 19 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Während des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs sind drei schriftliche Arbeiten von jeweils drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer zu erbringen.

(2) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu fertigen.

(3) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei praktische Anfahrübungen von jeweils 30 Minuten Dauer durchzuführen.

(4) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt; Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. 4Die schriftlichen Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu fertigen. 5Für die Arbeiten ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab festzulegen.

(5) Für die Arbeitsproben und praktischen Übungen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 2Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der praktischen Prüfung (§ 25) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) 1Zum Abschluss des jeweiligen Lehrgangs werden in einem Zeugnis, das mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl schließen muss, die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter festgestellt. 2Dabei werden die Leistungen der drei schriftlichen Arbeiten und der zwei Arbeitsproben während des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit jeweils 20 vom Hundert bewertet. 3Die während des Abschlusslehrgangs zu erbringenden zwei schriftlichen Arbeiten werden mit jeweils 20 vom Hundert und die zwei praktischen Übungen mit jeweils 30 vom Hundert bewertet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des jeweiligen Zeugnisses.

(8) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. 2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.



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Frühere Fassungen von § 19 LAP-mftDBwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 LAP-mftDBwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LAP-mftDBwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mftDBwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 21 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" ...