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§ 33 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
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§ 33 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt

1.
die Durchschnittsrangpunktzahl des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit 10 vom Hundert,

2.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Verwaltungslehrgangs mit 5 vom Hundert,

3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 5 vom Hundert,

4.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs mit 10 vom Hundert,

5.
die Rangpunkte der drei schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert,

6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Prüfung mit 25 vom Hundert und

7.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 15 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.

(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist ein schriftliches oder elektronisches Protokoll zu fertigen.





 

Frühere Fassungen von § 33 LAP-mftDBwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 21 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 LAP-mftDBwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LAP-mftDBwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mftDBwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 21 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
... Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt" ersetzt. 6. In § 33 Absatz 4 werden die Wörter „eine Niederschrift" durch die Wörter „ein ...