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Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet (Rechtspflege-Anpassungsgesetz - RpflAnpG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Erster Abschnitt Allgemein geltende Vorschriften

§ 1 Ende der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter



(1) Die Amtsperiode der nach der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.

(2) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder können durch Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für das Ende der in Absatz 1 genannten Amtsperiode bestimmen. Eine solche Regelung kann für die Schöffen, die Handelsrichter, die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen unterschiedlich getroffen werden.

(3) Die erste Amtsperiode für Schöffen, die nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt werden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.


§ 2 Ehrenamtliche Richter bei Zuständigkeitskonzentrationen



Wenn die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen zuweisen, so setzt sich das Amt der ehrenamtlichen Richter bei den zunächst zuständigen Gerichten bei dem nunmehr zuständigen Gericht fort. Die Länder können durch Landesrecht eine abweichende Regelung treffen.


§ 3 Verwendung von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden



(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerichten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.

(2) In diesen Ländern dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch bei den Oberlandesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten und den Landessozialgerichten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. Bei diesen Gerichten darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags mitwirken.

(3) Abweichend von § 102 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung können in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 zu berufsrichterlichen Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes neben den ständigen Mitgliedern des Oberlandesgerichts auch andere Richter für die Dauer von vier Jahren bestellt werden.


§ 4 (weggefallen)





§ 5 Verwendung von Richtern und Staatsanwälten ohne Befähigung zum Richteramt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990



(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann schon vor seiner Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 bei einem Landgericht oder einem Verwaltungsgericht als beisitzender Richter und als Einzelrichter Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter mit der in Satz 1 bezeichneten Befähigung mitwirken; er muß als solcher im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

(2) Ein Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt, kann schon vor seiner Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht staatsanwaltliche Aufgaben wahrnehmen.


§ 6 Versetzung, Abordnung und Verwendung von Richtern auf Probe



(1) Für Richter auf Probe, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, gelten, wenn sie mindestens fünf Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sind und das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, die Vorschriften über Versetzung und Abordnung eines Richters auf Lebenszeit entsprechend. § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß sie längstens für zusammen sechs Monate abgeordnet werden dürfen.

(2) Für Richter auf Probe, die weniger als fünf Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sind oder das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 13 des Deutschen Richtergesetzes; Richter auf Probe, die nur die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, dürfen jedoch nicht bei einer Staatsanwaltschaft, Staatsanwälte zur Anstellung, die nur die Befähigung zum Staatsanwalt besitzen, dürfen nicht bei einem Gericht verwendet werden.


§ 6a Laufbahnwechsel



(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden.

(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen.

(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend. Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung "Staatsanwalt".


§ 7 Übertragung eines weiteren Richteramtes



In den in Artikeln 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern kann bis zum 31. Dezember 2000 einem Richter mit seinem Einverständnis ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht, auch eines anderen Gerichtszweiges, übertragen werden. Das weitere Richteramt kann ihm auch auf Zeit übertragen werden.


§ 8 Befugnisse von Rechtspraktikanten im Vorbereitungsdienst, Richter- und Staatsanwaltschaftsassistenten und einzuarbeitenden Diplomjuristen



(1) Auf Rechtspraktikanten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet finden die für Referendare geltenden Vorschriften in §§ 10 und 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 5 des Rechtspflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Richterassistenten, Staatsanwaltsassistenten und Diplomjuristen, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe ff des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft eingearbeitet werden, können Aufgaben nach §§ 10 und 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie nach § 2 Abs. 5 des Rechtspflegergesetzes, Rechtsanwaltsassistenten können Aufgaben nach §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen werden, wenn sie den Ausbildungsstand erreicht haben, der für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. In Beziehung auf diese Tätigkeit haben die in Satz 1 genannten Personen die Rechte und Pflichten eines Referendars.


§ 9 Befristung des besonderen Vorbereitungsdienstes



Absolventen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in den besonderen Vorbereitungsdienst nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe ii des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) erfüllen, können bis längstens zum 31. Dezember 1993, in begründeten Ausnahmefällen bis 31. Dezember 1995, in den besonderen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.


§ 10 Präsidium und Geschäftsverteilung



(1) Für das am 1. Januar 2000 beginnende Geschäftsjahr sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern die Präsidien nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes neu zu wählen. Bis dahin gelten die besonderen Vorschriften in den folgenden Absätzen 2 bis 3.

(2) Abweichend von § 21b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind alle nach § 21b Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wahlberechtigten Richter wählbar.

(3) (weggefallen)

(4) Abweichend von § 21f Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes können bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2004 endenden Geschäftsjahres neben Vorsitzenden Richtern auch andere Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen. Diese Vorsitzenden bestimmt das Präsidium.

(5) Abweichend von Absatz 4 darf in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 bei den Landgerichten auch ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags ein Jahr nach seiner Ernennung den Vorsitz in einer mit einem Richter besetzten Kammer führen oder in anderen Kammern den Vorsitzenden vertreten.


Zweiter Abschnitt Errichtung einer selbständigen Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

§ 11 Anwendbarkeit von Maßgaben



Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 1 und Buchstabe r des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) sind auch nach Errichtung von Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit für diese anwendbar; die Landesregierungen können die Ermächtigung zur Vornahme von Zuständigkeitskonzentrationen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.


§ 12 Überleitung ehrenamtlicher Richter der besonderen Gerichtsbarkeiten



Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder können durch Landesrecht die für die Spruchkörper für Verwaltungssachen, Finanz-, Arbeits- und Sozialrecht bei den Kreis- und Bezirksgerichten gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter für die Dauer des Zeitraums, für den sie gewählt oder berufen sind, den entsprechenden selbständigen Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuweisen. Bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit dürfen die nach der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) berufenen ehrenamtlichen Richter nur den Kammern und Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung angehören.


§ 13 Baulandsachen



(1) Sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder selbständige Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit errichtet, ist in diesem Land § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht mehr anzuwenden. In diesen Fällen sind bei den Kreisgerichten Kammern für Baulandsachen, bei den Bezirksgerichten Senate für Baulandsachen einzurichten.

(2) Bis zur Errichtung von Land- und Oberlandesgerichten entscheiden in Baulandsachen Kammern für Baulandsachen bei den Kreisgerichten. Über Berufungen und Beschwerden entscheiden die Senate für Baulandsachen bei den Bezirksgerichten. Die Kammern und Senate für Baulandsachen sind zuständig in den in § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuches genannten Fällen sowie für die gerichtliche Entscheidung über Verwaltungsakte nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9 des Baugesetzbuches.

(3) Auf das Verfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten finden die §§ 217 bis 232 des Baugesetzbuches Anwendung.

(4) Die Kammern für Baulandsachen des Kreisgerichts entscheiden abweichend von § 220 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Besetzung von zwei Richtern des Kreisgerichts einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts.


Dritter Abschnitt Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften

§ 14 Anwendungsbereich



Sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 2 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 922) die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 15 bis 25) Anwendung.


§ 15 Gleichstellungsklausel



(1) Wo Rechtsvorschriften des Bundes die Zuständigkeit der Gerichte regeln, den Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Amtsgerichte an die Stelle der Kreisgerichte und die Landgerichte an die Stelle der Bezirksgerichte, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) mit Änderungen fortgilt,

1.
welche die Zuständigkeit des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Bezirksgericht vorsehen oder diesen bezeichnen, an dessen Stelle der Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,

2.
die dem Präsidenten des Bezirksgerichts oder der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht oder ihren Beamten Aufgaben zuweisen oder Befugnisse einräumen oder diese bezeichnen, an deren Stelle der Präsident des Oberlandesgerichts und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt in den Vorschriften der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die durch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1328) geändert worden ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) mit Änderungen fortgilt, welche die Zuständigkeit des Bezirksgerichts vorsehen oder dieses bezeichnen, an dessen Stelle das Oberlandesgericht, soweit nichts anderes bestimmt ist.


§ 16 Zuständigkeiten in Staatshaftungssachen



In § 6a Satz 2 des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), das durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329) geändert worden ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1168) mit Änderungen fortgilt, tritt das Landgericht an die Stelle des Kreisgerichts.


§ 17 Unanwendbarkeit von Maßgaben



Die Maßgaben zum Bundesrecht in

1.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III

a)
Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Buchstabe b, Buchstabe c Abs. 2 zweiter Halbsatz sowie Buchstaben e, f, g, h, i, j, k, l, m, o Abs. 1 und Buchstabe s;

b)
Nr. 2 Buchstabe b;

c)
Nr. 4;

d)
Nr. 5 Buchstaben a, b, c und d;

e)
Nr. 8 Buchstaben i und u;

f)
Nr. 8a Buchstabe b;

g)
Nr. 14 Buchstabe h Satz 2 und 3;

h)
Nr. 15 Buchstabe a;

i)
Nr. 20 Buchstabe b;

j)
Nr. 21;

k)
Nr. 26 Buchstaben b und c;

2.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe h;

3.
Anlage I Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe a

des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 922, 959, 960) sind nicht mehr anzuwenden.


§ 18 Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz



§ 153 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) das zuletzt durch Artikel 23 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.


§ 19 Ehrenamtliche Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit



(1) Die für die Kreisgerichte gewählten Schöffen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie gewählt sind, Schöffen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die für die Bezirksgerichte gewählten Schöffen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie gewählt sind, Schöffen bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.

(2) Die für die Kammern und Senate für Handelssachen bei den Kreis- und Bezirksgerichten berufenen ehrenamtlichen Richter werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, Handelsrichter bei den Kammern für Handelssachen des Landgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.

(3) Die für die Kreisgerichte berufenen ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. Die bei den Bezirksgerichten berufenen ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden für die Dauer der Amtsperiode, für die sie berufen sind, ehrenamtliche Richter in Landwirtschaftssachen bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.


§ 20 Nachwahl von Schöffen



(1) Ergibt sich bei der Errichtung der Amts- und Landgerichte, daß Schöffen nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Anzahl zur Verfügung stehen, findet eine Nachwahl statt. Die Nachwahl ist nach den Vorschriften durchzuführen, nach denen die Wahl der übrigen Schöffen stattgefunden hat. Sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes für die Nachwahl maßgebend, so gilt Artikel 3a des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), entsprechend.

(2) Soweit die Schöffen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt worden sind, gelten für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach § 19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, die §§ 45 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Soweit die Schöffen nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) in Verbindung mit der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, gewählt worden sind, gilt für die Bestimmung der Reihenfolge, in der die nach § 19 Abs. 1 übergeleiteten sowie die nach Absatz 1 nachgewählten Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, § 20 der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter entsprechend.


§ 21 Übergangsvorschrift für Strafsachen nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes



Bei den in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Sachen bleibt für anhängige Verfahren die Zuständigkeit des Kammergerichts in Berlin erhalten.


§ 22 Anwaltsprozeß



Im Anwaltsprozeß vor dem Landgericht und vor dem Amtsgericht, soweit dort in Familiensachen eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, kann sich eine Partei oder ein am Verfahren beteiligter Dritter bis zum 31. Dezember 1994 von jedem nach dem Rechtsanwaltsgesetz bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen oder bei einem Bezirksgericht registrierten Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein nur beim Amtsgericht zugelassener Rechtsanwalt ist jedoch zur Vertretung bei dem übergeordneten Landgericht nicht befugt. Die Aufforderungen und Hinweise nach §§ 215, 271 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend zu fassen.


§ 23 (Änderung von Vorschriften)





§ 24 (Änderung von Vorschriften)





§ 25 Weiterverwendung von Vordrucken



Durch Verordnung eingeführte Vordrucke in der für das Verfahren vor den Kreisgerichten bestimmten Ausführung können bis zum Ablauf eines Jahres nach der Errichtung des Amtsgerichts in angepaßter Form weiterverwendet werden.


Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 Übergangsvorschrift für den Anwaltsprozeß



(1) In Verfahren, die im Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts anhängig waren, gelten bis zur Beendigung des Rechtszuges für die anwaltliche Vertretung die bisher maßgebenden Vorschriften.

(2) In einer Angelegenheit, in der ein Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts oder Landgerichts beauftragt war, ist dieser Rechtsanwalt bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges zur Vertretung berechtigt. Der Zeitpunkt der Beauftragung ist auf Verlangen durch anwaltliche Versicherung glaubhaft zu machen.

(3) In einer Angelegenheit, in der am 31. Dezember 1994 ein Rechtsanwalt beauftragt war, gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 27 Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte



(1) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassene Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Bezirksgericht registriert sind, sind bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen und befugt, die Anwaltstätigkeit auszuüben; § 31e Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung. Die Rechtsanwälte sind in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte gemäß § 31 Rechtsanwaltsgesetz einzutragen; eine bereits erfolgte Vereidigung des Rechtsanwalts durch den Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer und eine von der Landesjustizverwaltung gewährte Fristverlängerung zur Einrichtung der Kanzlei wirken fort.

(2) Die von der Landesjustizverwaltung ernannten Mitglieder des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen, die Rechtsanwälte sind, üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.

(3) Beim Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht anhängige Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht über.

(4) Bei der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht über.


§ 28 Übergangsvorschriften für Notare



(1) Die beim Bezirksgericht als Disziplinargericht für Notare anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Oberlandesgericht über.

(2) Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts ernannten Richter aus den Reihen der Notare üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.


§ 29 Übergangsvorschrift für die Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz



Beim Kreisgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zuständige Landgericht über. Beim Bezirksgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in er sich sie befinden, auf das Oberlandesgericht über.


§ 30 Präsidium und Geschäftsverteilung bei der Errichtung von Gerichten



(1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bilden, so werden die in § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter getroffen. § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.

(3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.

(4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtsführende Richter wahr. Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.


§ 31 Unanwendbarkeit von Maßgaben



(1) Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A

1.
Abschnitt III

a)
Nr. 1 Buchstabe c Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 3 bis 5 und Buchstabe d,

b)
Nr. 2 Buchstabe a,

c)
Nr. 8 Buchstaben f, l, m, n und y Doppelbuchstabe cc sowie

2.
Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 922, 927, 929, 939) sind nicht mehr anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 sind nicht mehr anzuwenden:

1.
die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III

a)
Nr. 6 Buchstabe a,

b)
Nr. 7 Buchstabe a

des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 953);

2.
folgende nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 3 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) weitergeltenden Vorschriften:

a)
§ 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. September 1974 (GBl. I Nr. 48 S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 634);

b)
§ 8 Abs. 2 Satz 3, § 10 Satz 2 und § 11 Abs. 3 der Verordnung über das Dispacheverfahren der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 21 S. 298);

c)
§ 115 Abs. 5 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109).


§ 32 Inkrafttreten und Außerkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.