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§ 18 - Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG k.a.Abk.)

G. v. 08.06.1967 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 267 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 14.06.1967; FNA: 707-3 Wirtschaftsförderung
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§ 18



(1) Bei der Bundesregierung wird ein Konjunkturrat für die öffentliche Hand gebildet. Dem Rat gehören an:

1.
die Bundesminister für Wirtschaft und Energie und der Finanzen,

2.
je ein Vertreter eines jeden Landes,

3.
vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.

Den Vorsitz im Konjunkturrat führt der Bundesminister für Wirtschaft und Energie.

(2) Der Konjunkturrat berät nach einer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassenden Geschäftsordnung in regelmäßigen Abständen:

1.
alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnahmen;

2.
die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs der öffentlichen Haushalte.

Der Konjunkturrat ist insbesondere vor allen Maßnahmen nach den §§ 15, 19 und 20 zu hören.

(3) Der Konjunkturrat bildet einen besonderen Ausschuß für Kreditfragen der öffentlichen Hand, der unter Vorsitz des Bundesministers der Finanzen nach einer von diesem zu erlassenden Geschäftsordnung berät.

(4) Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratungen des Konjunkturrates teilzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 18 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 267 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 135 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 StabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 StabG
... Der besondere Ausschuß des Konjunkturrates (§ 18 Abs. 3) stellt unter Berücksichtigung der Lage am Kapitalmarkt einen Zeitplan für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 135 9. ZustAnpV Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
... wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 267 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
... die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt. 3. In § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 sowie Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ...