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§ 3 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Artikel 3 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3806; aufgehoben durch § 24 V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-17 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Sicherheitsanforderungen



(1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie entsprechen.

(2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.





 

Frühere Fassungen von § 3 14. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 24 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 14. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 14. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... a) die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen, b) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 24 ProdSNG Änderung der Druckgeräteverordnung
... die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die ...