Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)

Artikel 3 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3806; aufgehoben durch § 24 V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-17 Sonstige Vorschriften
| |

§ 7 Betreiberprüfstellen


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen benannt werden, wenn

1.
sie organisatorisch abgrenzbar sind,

2.
sie innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, zu der sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,

3.
sie nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen, den Betrieb oder die Wartung der Druckgeräte und Baugruppen verantwortlich sind,

4.
sie keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können und

5.
die Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anwendet.

(2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.

(3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört.

(4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitätsbewertungsverfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG anwenden.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 7 14. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 14. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 14. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 14. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur auf dem Markt bereitgestellt ...
§ 5 14. ProdSV CE-Kennzeichnung (vom 01.12.2011)
... Richtlinie 97/23/EG erfüllen oder - deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde, darf die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed