(1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen benannt werden, wenn
- 1.
- sie organisatorisch abgrenzbar sind,
- 2.
- sie innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, zu der sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
- 3.
- sie nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen, den Betrieb oder die Wartung der Druckgeräte und Baugruppen verantwortlich sind,
- 4.
- sie keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können und
- 5.
- die Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anwendet.
(2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.
(3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört.
(4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitätsbewertungsverfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III der
Richtlinie 97/23/EG anwenden.