(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des
Einkommensteuergesetzes, soweit durch Rechtsverordnung zu §
19 Abs. 6 der
Abgabenordnung für die Einkommensbesteuerung von Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach §
1 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des §
49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des
Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen worden ist, steht unmittelbar dem Land zu, in dem der Steuerpflichtige seinen letzten inländischen Wohnsitz, sofern kein letzter inländischer Wohnsitz feststellbar ist, den letzten inländischen Tätigkeitsort hatte.
(2)
1§
1 Abs. 3 Satz 1 und 2 und §
8a Abs. 4 gelten entsprechend.
2Die Überweisungen erfolgen monatlich und sind am 15. des Folgemonats zu leisten.
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G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768