Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1a ZerlG vom 25.12.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a ZerlG, alle Änderungen durch Artikel 15 JStG 2009 am 25. Dezember 2008 und Änderungshistorie des ZerlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1a ZerlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 1a ZerlG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Unmittelbare Steuerberechtigung für die Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung


vorherige Änderung

 


(1) Der Anspruch auf die Einkommensteuer auf Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes, soweit durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 der Abgabenordnung für die Einkommensbesteuerung von Personen, die beschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, steht unmittelbar dem Land zu, in dem der Steuerpflichtige seinen letzten inländischen Wohnsitz, sofern kein letzter inländischer Wohnsitz feststellbar ist, den letzten inländischen Tätigkeitsort hatte.

(2) § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 8a Abs. 4 gelten entsprechend. Die Überweisungen erfolgen monatlich und sind am 15. des Folgemonats zu leisten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)