Abschnitt 5 - Zerlegungsgesetz (ZerlG)

Artikel 1 G. v. 06.08.1998 BGBl. I S. 1998; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Geltung ab 12.08.1998; FNA: 604-2 Finanzausgleich zwischen den Ländern
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Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 9 Zahlungen im Clearingverfahren
§ 10 Erlöschen der Ansprüche
§ 11 Rechtsweg
§ 12 Anwendung

Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften

§ 9 Zahlungen im Clearingverfahren



Die sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden Zahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu überweisen.

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§ 10 Erlöschen der Ansprüche



(1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

(2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

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§ 11 Rechtsweg



Für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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§ 12 Anwendung


§ 12 hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 24. Dezember 2016



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