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Synopse aller Änderungen des ZerlG am 24.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2016 durch Artikel 17 des AmtsHRLÄndUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZerlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZerlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
ZerlG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das Erhebungsfinanzamt die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder und teilt die jeweiligen Zerlegungsanteile dem beauftragten Finanzamt seines Landes (§ 6 Abs. 1) mit.

(Text neue Fassung)

(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder.

(2) 1 Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem letzten Zerlegungsbescheid festgesetzt worden sind. 2 Liegt ein Zerlegungsbescheid noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grund der letzten Zerlegungserklärung (§ 6 Abs. 7) oder auf Grund einer für diese Zwecke anzufordernden Zerlegungserklärung zu berechnen. 3 Sollte das nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Verhältnis der Zerlegungsanteile offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, ist ein geeigneterer Zerlegungsmaßstab zu wählen.

(3) 1 Ist eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung erstattet worden, so ist der Erstattungsbetrag mit den in demselben Kalendervierteljahr eingegangenen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für denselben Veranlagungszeitraum zu verrechnen. 2 Der sich als Saldo ergebende Betrag ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu zerlegen.



§ 5 Abrechnung der Zerlegung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Erhebungsfinanzamt rechnet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die Zerlegungsanteile ab. 2 Der Zahlungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber den anderen Ländern ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem jeweiligen Zerlegungsanteil und den Zahlungen oder Erstattungen auf Grund der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. 3 Etwaige erlassene oder niedergeschlagene Beträge sind im Verhältnis der Zerlegungsanteile wie Vorauszahlungen abzurechnen.



(1) 1 Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die Zerlegungsanteile ab. 2 Der Zahlungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber den anderen Ländern ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem jeweiligen Zerlegungsanteil und den Zahlungen oder Erstattungen auf Grund der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. 3 Etwaige erlassene oder niedergeschlagene Beträge sind im Verhältnis der Zerlegungsanteile wie Vorauszahlungen abzurechnen.

(2) 1 Auf Teilzahlungen auf die verbleibende Körperschaftsteuer findet § 4 entsprechende Anwendung, sobald die Zahlungen mindestens 500.000 Euro betragen. 2 Die Teilzahlungen werden bei der Abrechnung gemäß Absatz 1 wie Vorauszahlungen berücksichtigt.

(3) In den Fällen, in denen die Zerlegung aufgehoben oder geändert wird, gilt Absatz 1 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Anwendung


(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in Satz 2 und in Absatz 2 nichts anderes geregelt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für die Zerlegung der Lohnsteuer und des Zinsabschlags ist die vorstehende Fassung dieses Gesetzes erstmals für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 3 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(3) § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) sind erstmals für die Zerlegung des ersten Kalendervierteljahres 2019 anzuwenden.