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Artikel 23 - Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)

G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1976, abweichend siehe Artikel 47; FNA: 63-15-1 Bundeshaushalt
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Artikel 23 Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld



§ 1


(Änderungsvorschrift)

§ 2


§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,

1.
deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar 1976 endet oder

2.
die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme entlassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 begonnen worden ist.

Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art getroffen worden sind.