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Abschnitt 2 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Rücknahme-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten

§ 3 Pflichten von Herstellern und Vertreibern



Hersteller und Vertreiber dürfen Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien im Geltungsbereich dieser Verordnung nur in Verkehr bringen, wenn sie sicherstellen, dass der Endverbraucher Batterien nach Maßgabe der §§ 4 und 5 zurückgeben kann.


§ 4 Pflichten der Hersteller



(1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern gemäß § 5 zurückgenommenen oder die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 9 bereitgestellten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht verwertbare Batterien zu beseitigen.

(2) Die Hersteller müssen die Rücknahme gebrauchter Batterien dadurch sicherstellen, dass sie ein gemeinsames Rücknahmesystem einrichten oder sich an einem solchen beteiligen, das die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Das Rücknahmesystem muss

1.
für alle Hersteller zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,

2.
alle Batterien unabhängig von ihrer Art, Marke und Herkunft zurücknehmen,

3.
an den mit den Vertreibern vereinbarten Übergabestellen oder an den Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellte Batterien unentgeltlich abholen und einer Verwertung oder Beseitigung zuführen,

4.
unentgeltlich an den Übergabestellen geeignete Sammelcontainer bereitstellen,

5.
Entsorgungsleistungen wie Logistik, Rücknahme, Transport, Sortieren, Verwerten von Batterien und Beseitigen nicht verwertbarer Batterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal drei Jahre ausschreiben,

6.
die Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten auf die einzelnen Hersteller im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Vorjahresabsatz (gemessen an der Masse der Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen) aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,

7.
mindestens jährlich die Kosten für die Rücknahme, das Sortieren, Verwerten und Beseitigen der zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, offen legen.

Das Rücknahmesystem kann Herstellern, die dem Rücknahmesystem nicht angehören, die Kosten für die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung aussortierter Batterien in Rechnung stellen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, sofern ein Hersteller der zuständigen Behörde nachweist, dass er ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien eingerichtet hat. Dieses System muss spätestens zum Ende des zweiten Jahres nach Errichtung eine Rücklaufquote sicherstellen, welche auch von dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach Absatz 2 erreicht wird. In diesem Fall kann der Hersteller die Rücknahme nach Absatz 1 auf Batterien der Art und Marke beschränken, die von ihm in Verkehr gebracht werden. Er hat dem Vertreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, welche diesen durch das Aussortieren und Überlassen der vom Hersteller in Verkehr gebrachten Batterien entstehen.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Hersteller der in § 8 genannten Batterien, soweit eine Vereinbarung nach dieser Vorschrift getroffen wurde, oder für Hersteller von Starterbatterien.

(5) Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die Dauer der Rücknahme unsortierter Batterien sowie für Starterbatterien oder für die in § 8 genannten Batterien.


§ 5 Pflichten der Vertreiber



(1) Wer als Vertreiber Batterien an Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, vom Endverbraucher Batterien in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Batterien der Art, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.

(2) Der Vertreiber ist verpflichtet, die von ihm zurückgenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zu überlassen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.

(4) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.


§ 6 Starterbatterien



(1) Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind zusätzlich verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher im Zeitpunkt des Kaufs der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Starterbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung zusätzlich eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung mit der Rückgabe der Pfandmarke verbinden. Bei einer Pfanderstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist für Starterbatterien, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) zu Grunde zu legen.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, Art und Ort der Rückgabe mit dem Vertreiber vereinbaren.

(3) Werden Starterbatterien eingebaut in Fahrzeugen an den Endverbraucher ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.


§ 7 Pflichten des Endverbrauchers



(1) Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber oder an von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen zurückzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 als auch mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren.


§ 8 Ausnahmen



Für Batterien, die für besondere Zwecke, insbesondere als Antriebsbatterien oder ortsfeste Batterien, in gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen eingesetzt werden, können Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher die Art der Rücknahme sowie die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung abweichend von den §§ 4 und 5 vereinbaren.


§ 9 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger



(1) Neben den Vertreibern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ebenfalls verpflichtet, gebrauchte Batterien unentgeltlich anzunehmen, die private Endverbraucher oder Betreiber von Kleingewerbe in stationären oder ortsbeweglichen Sammeleinrichtungen für schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen und Kleingewerben abgeben.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, die von ihnen gemäß Absatz 1 angenommenen Batterien einem Rücknahmesystem der Hersteller nach § 4 Abs. 2 oder, soweit ein Hersteller ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 eingerichtet hat, diesem zur Abholung unentgeltlich bereitzustellen. § 4 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Starterbatterien oder die in § 8 genannten Batterien.


§ 10 Erfolgskontrolle



(1) Das gemeinsame Rücknahmesystem der Hersteller legt der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde bis zum 31. März jeden Jahres eine nachprüfbare Dokumentation vor, die Auskunft gibt über

1.
die Masse der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,

2.
die Masse der im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Batterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,

3.
die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie

4.
die für die Sortierung, Verwertung und Beseitigung insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen.

Für Hersteller mit einem eigenen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. Für Vertreiber von Starterbatterien sowie Hersteller von in § 8 genannten Batterien gilt Satz 1 entsprechend. Die Dokumentation ist drei Jahre lang vorzuhalten.

(2) Hersteller, die ein eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 3 einrichten oder aus dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach § 4 Abs. 2 austreten, haben dies innerhalb von drei Monaten der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Rücknahme gilt für Batterien mit Annahme an einer Sortieranlage und für Starterbatterien und in § 8 genannte Batterien mit Beginn der Behandlung, spätestens mit Annahme an einer Entsorgungsanlage als abgeschlossen.