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Abschnitt 3 - Batterieverordnung (BattV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2001 BGBl. I S. 1486; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Geltung ab 03.04.1998; FNA: 2129-27-2-9 Umweltschutz
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Abschnitt 3 Kennzeichnung, Verkehrsverbote

§ 11 Kennzeichnung



(1) Der Hersteller hat schadstoffhaltige Batterien vor dem Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung nach Anhang 1 zu versehen. Sind schadstoffhaltige Batterien vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt worden, können sie noch sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Schadstoffhaltige Batterien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, die vor dem 1. September 2001 hergestellt oder in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt wurden, können noch neun Monate ab diesem Zeitpunkt ohne Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

(2) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, sofern sie dem Verbraucher weitere Informationen über die Verwertung der Batterien geben und nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1 stehen.


§ 12 Hinweispflicht



Wer gewerbsmäßig Batterien an private Verbraucher abgibt, hat an für den Verbraucher gut sichtbarer Stelle durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln darauf hinzuweisen,

1.
dass die Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden können,

2.
dass der Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist und

3.
welche Bedeutung die Symbole nach Anhang 1 Nr. 1 und 3 haben.

Wer Batterien im Versandhandel abgibt, hat die Information gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Warensendung und in den Katalogen zu geben.


§ 13 Verbote



(1) Es ist verboten, Batterien oder in Geräten eingebaute Batterien mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent in Verkehr zu bringen. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Es ist verboten, Geräte in Verkehr zu bringen, die

1.
schadstoffhaltige Batterien enthalten und

2.
nicht so gestaltet sind, dass nach Ende der Lebensdauer der Batterie eine mühelose Entnahme der Batterie durch den Verbraucher gewährleistet ist.

Satz 1 gilt nicht für Geräte der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, soweit

1.
die Bundeswehr zur Aufrechterhaltung einzelner technischer Systeme auf den Einsatz von Batterien der in Absatz 1 genannten Art nicht verzichten kann,

2.
gewährleistet ist, dass diese Batterien unmittelbar nach Gebrauch an den Hersteller zurückgegeben werden, und

3.
der Hersteller sich gegenüber der Bundeswehr verpflichtet hat, diese Batterien zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder nicht verwertete Batterien zu beseitigen.


§ 14 Geräte mit fest eingebauten Batterien



Für Hersteller, Vertreiber und Endverbraucher von Geräten der in Anhang 2 genannten Gerätegruppen gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 9 sinngemäß für das ganze Gerät, es sei denn, dass für das Gerät eine Rücknahmeverpflichtung nach anderen Vorschriften besteht. Hersteller solcher Geräte haben vor dem Inverkehrbringen eine Information für den Endverbraucher beizufügen, die ihn auf die im Gerät eingebauten schadstoffhaltigen Batterien und auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Gerätes hinweist.