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Änderung § 2 PrüfV vom 23.07.2015

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§ 2 PrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 2 PrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 18 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Berichtszeitraum


(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr).

(Text alte Fassung)

(2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 289 Abs. 2 Nr. 1 und des § 315 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 285 Nummer 33 und des § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.