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Änderung § 6 AnlEntG vom 03.07.2015

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§ 6 AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 6 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Entschädigungseinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 6 Entschädigungseinrichtung


vorherige Änderung

(1) 1 Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden Entschädigungseinrichtungen als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet, denen jeweils eine der in Satz 2 genannten Institutsgruppen zugeordnet wird.

2 Institutsgruppen sind

1. privatrechtliche
Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,

2. öffentlich-rechtliche Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und

3. andere Institute.

3
Die Entschädigungseinrichtungen können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann ein Institut auf Antrag einer anderen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn

1. das Institut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt,

2.
die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, nach Absatz 3 nicht gefährdet wird, und

3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.

2 Die Bundesanstalt kann Institute auch dann anderen Entschädigungseinrichtungen zuordnen, wenn alle Institute einer Entschädigungseinrichtung die Zuordnung zu anderen Entschädigungseinrichtungen beantragt haben und diese Entschädigungseinrichtungen der beantragten Zuordnung zustimmen. 3 Beiträge und Zahlungen, die ein Institut in seiner bisherigen Entschädigungseinrichtung bezahlt hat, werden nicht auf die neue Entschädigungseinrichtung übertragen; dies gilt auch für den Wechsel der Einrichtung kraft Gesetzes wegen Änderung des Erlaubnisgegenstands. 4 Das Nähere über die Auflösung und Abwicklung der Entschädigungseinrichtung, der die Institute bis dahin zugeordnet waren, bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(3) Die Entschädigungseinrichtungen haben die
Aufgabe, die Beiträge der ihnen zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

(4)
1 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtungen. 2 Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. 3 § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus den Sondervermögen.

(5)
Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

(6)
1 Die Entschädigungseinrichtungen haben in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2 Sie haben die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

(7)
Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung, der das Institut zugeordnet ist, hiervon zu unterrichten.



(1) 1 Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zugeordnet sind. 2 Die Entschädigungseinrichtung kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.

(3)
1 Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Entschädigungseinrichtung. 2 Sie unterliegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesanstalt. 3 § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene Vergütung aus dem Sondervermögen.

(4)
Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Entschädigungseinrichtung entscheidet die Bundesanstalt.

(5)
1 Die Entschädigungseinrichtung hat in regelmäßigen Abständen ihre Systeme im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. 2 Sie hat die Bundesanstalt über die Ergebnisse der Prüfungen zu unterrichten.

(6)
Sofern die Bundesanstalt Kenntnis über Umstände bei einem Institut erlangt, welche voraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls nach sich ziehen, hat sie die Entschädigungseinrichtung hiervon zu unterrichten.

(heute geltende Fassung)