Änderung § 14 AnlEntG vom 03.07.2015

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§ 16 AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 14 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


(Text neue Fassung)

§ 14 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


vorherige Änderung

Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Entschädigungseinrichtungen im Sinne der §§ 6 und 7 und institutssichernde Einrichtungen im Sinne des § 12.



Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Entschädigungseinrichtungen im Sinne der §§ 6 und 7.




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