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§ 7 - 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (9. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 9233-1-3-9 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 7



Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.



 
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Frühere Fassungen von § 7 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
vom 25.04.2008 BGBl. I S. 780

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 9. StVOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. StVOAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 780
Artikel 1 4. StVOAusnV9ÄndV
... 1 Nr. 5 dieser Verordnung" wird gestrichen. 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: „§ 7 Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in ... 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: „§ 7 Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden ... enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit." 4. Der bisherige § 7 wird § 8.  ...