Bescheinigungen, die nach §
1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 780
Artikel 1 4. StVOAusnV9ÄndV ... 1 Nr. 5 dieser Verordnung" wird gestrichen. 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: § 7 Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in ... 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: § 7 Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden ... enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit." 4. Der bisherige § 7 wird § 8. ...