§ 6 - 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (9. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3171; zuletzt geändert durch Artikel 481 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 9233-1-3-9 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 6


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

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Zitierungen von § 6 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 9. StVOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. StVOAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 780
Artikel 1 4. StVOAusnV9ÄndV
... des § 1 Nr. 5 dieser Verordnung" wird gestrichen. 3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: „§ 7 Bescheinigungen, ...


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