Änderung § 3 SigG vom 01.03.2007

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§ 3 SigG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 3 SigG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Behörde


(Text alte Fassung)

Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

(Text neue Fassung)

Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

 



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