| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, online verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 46, S. 1223-1246, ausgegeben am 31.08.2010) |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977; Geltung ab 01.01.1964 FNA: 400-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 40 Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze Änderungen / Synopse | 484 Gesetze verweisen aus 1432 Artikeln auf BGB Buch 1 Allgemeiner TeilAbschnitt 1 PersonenTitel 2 Juristische PersonenUntertitel 1 VereineKapitel 1 Allgemeine Vorschriften§ 39 Austritt aus dem Verein(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. URL: http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91688.htm |