§ 84 Stiftungsorgane
(1) 1Die Stiftung muss einen Vorstand haben. 2Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
(2) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 3Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(4) 1In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. 2In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
Frühere Fassungen von § 84 BGB
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Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953
§ 2 StiftRG Inhalt des Registers ... 6. die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , 7. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter ... Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 20. die Beendigung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 1 StiftRVEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. § 84 Stiftungsorgane (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt ... Stiftungen gleichgestellt sind." 3. In § 2101 Absatz 2 wird die Angabe „ § 84 " durch die Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 2" ...
Artikel 3 StiftRVEG Weitere Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzugeben. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Anerkennungsentscheidung der ... der Liquidatoren nach § 87c Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 anzumelden, wenn die Liquidation nicht durch den Vorstand erfolgt. (3) Der Anmeldung ...
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