| §§ Buzer.de §§ Gesetze ... aktuell, verlinkt, frei verfügbar - Sie blättern noch? (Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010) |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977; Geltung ab 01.01.1964 FNA: 400-2; 4 Zivilrecht und Strafrecht 40 Bürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze 400 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze Änderungen / Synopse | 484 Gesetze verweisen aus 1435 Artikeln auf BGB Buch 1 Allgemeiner TeilAbschnitt 3 RechtsgeschäfteTitel 2 Willenserklärung§ 142 Wirkung der Anfechtung(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. |