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§ 170 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 170 Wirkungsdauer der Vollmacht


§ 170 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.



 

Zitierungen von § 170 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 170 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
... Vorschriften des § 170 , des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das ...