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§ 280 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung



(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

 
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Zitierungen von § 280 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 280 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht *)
... nicht zugemutet werden kann. (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280 , 283 bis 285, 311a und 326. --- *) Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient ...
§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
... nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene ...
§ 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
... eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner ...
§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
... § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 ...
§ 327c BGB Rechte bei unterbliebener Bereitstellung (vom 01.01.2022)
... für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ...
§ 327i BGB Rechte des Verbrauchers bei Mängeln (vom 01.01.2022)
... 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ...
§ 327m BGB Vertragsbeendigung und Schadensersatz (vom 01.01.2022)
... den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 ...
§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
... (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz ...
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
... nach § 441 den Kaufpreis mindern und 3. nach den §§ 440, 280 , 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ...
§ 619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
... von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht ...
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln
... § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636, 280 , 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 375 HGB
... kann der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß den §§ 280 , 281 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2123, 2022 BGBl. I S. 105
Artikel 1 DigVRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 01.01.2022)
... für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ... 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ... den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind ...