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§ 308 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit



In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;

1a.
(Zahlungsfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;

1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;

2.
(Nachfrist)

eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;

3.
(Rücktrittsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;

4.
(Änderungsvorbehalt)

die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;

5.
(Fingierte Erklärungen)

eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass

a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und

b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;

6.
(Fiktion des Zugangs)

eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;

7.
(Abwicklung von Verträgen)

eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,

a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder

b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;

8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)

die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,

a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und

b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;

9.
(Abtretungsausschluss)

eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird

a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder

b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn

aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder

bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;

Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 308 BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Gesetz für faire Verbraucherverträge
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
aktuell vorher 29.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
aktuell vorher 13.06.2014Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 308 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 308 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 307 BGB Inhaltskontrolle
... des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von ...
§ 310 BGB Anwendungsbereich (vom 15.12.2023)
... § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber ... findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden ... zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ... einzelner Bestimmungen keine Anwendung. (1a) Die §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b sind nicht anzuwenden auf Verträge über Geschäfte nach Satz 2, wenn ein Unternehmer ... oder eine vergleichbare internationale Finanzorganisation. (2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- ... Vertrag eingeführt wurden; 2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen ...
§ 476 BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 01.01.2022)
... vereinbart wurde. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf ...
§ 651f BGB Änderungsvorbehalte; Preissenkung (vom 01.07.2018)
... wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird. (3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 22 AgrarOLkG Wirksamkeit des Vertrages (vom 09.06.2021)
... von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 ...

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur ... Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden ...

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 7 ElektroG Finanzierungsgarantie (vom 15.08.2018)
... auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird. (3) Absatz 1 ...

Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)
Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3352; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
§ 2 NetzDG Berichtspflicht (vom 28.06.2021)
... inwiefern die Vereinbarung der Bestimmungen nach Nummer 16 mit den Vorgaben der §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem sonstigen Recht in Einklang ...

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 1 UKlaG Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
... in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den ...
§ 6 UKlaG Zuständigkeit und Verfahren (vom 13.10.2023)
... Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk 1. die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen ...

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1134
§ 1 AVBFernwärmeV Gegenstand der Verordnung (vom 05.10.2021)
... einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Von den Bestimmungen des § 18 ...

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 750, 1067; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
§ 1 AVBWasserV Gegenstand der Verordnung (vom 29.01.2013)
... ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. (4) Das ...

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
§ 20 WStBG Erwerb von Risikopositionen (vom 29.12.2020)
... Kündigung der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar. Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 3. ReiseRÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird. (3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die ...

Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 1 FoSiG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a" gestrichen. 1b. In § 308 Nr. 5 wird der Satzteil nach dem Wort „hinzuweisen;" gestrichen. 1c. In ...

Gesetz für faire Verbraucherverträge
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3433
Artikel 1 VeVeÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 308 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein ...
Artikel 2 VeVeÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
...  Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden ...

Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
Artikel 3 EVMBG Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
... der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch die Wörter „§§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 2. § 10 Absatz 3 wird wie ...

Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 NetzDGÄndG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... inwiefern die Vereinbarung der Bestimmungen nach Nummer 16 mit den Vorgaben der §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem sonstigen Recht in Einklang steht." ...

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
Artikel 1 ZahlVerzBekG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet." 4. Nach § 308 Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt: „1a. ... a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309" durch die Wörter „§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 ... die §§ 308 und 309" durch die Wörter „§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ... § 309" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „den §§ 308 und 309" durch die Wörter „§ 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309" ... die Wörter „den §§ 308 und 309" durch die Wörter „§ 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ... 307 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b" ...
Artikel 3 ZahlVerzBekG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur ...

Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2133
Artikel 1 DigKRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... vereinbart wurde. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... § 676c Haftungsausschluss". 2. In § 308 Nr. 1 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 355 Abs. ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." 5. In § 308 Nummer 1 werden die Wörter „Widerrufs- oder Rückgabefrist nach § 355 Abs. 1 ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... oder Kündigung der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar. Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf ...

Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001
V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591, 4831
Artikel 2 FFVAVEV Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
... der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch die Wörter „§§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 2 ZuFinG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die §§ 307 und 308 Nummer 1a und 1b sind nicht anzuwenden auf Verträge über Geschäfte nach Satz 2, wenn ein Unternehmer ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17 und 20 ...