§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
1Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verlagsrecht
G. v. 19.06.1901 RGBl. S. 217; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2002 BGBl. I S. 1155
§ 37 VerlG ... finden die für das Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende ...
Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 10 GrdstVG (vom 25.04.2006) ... zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß ...
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