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§ 454 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 454 Zustandekommen des Kaufvertrags



(1) 1Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. 2Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des Gegenstandes zu gestatten.

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Zitierungen von § 454 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 454 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Anhang 1 VerbrKredRLUG zu Artikel 2 Nr. 7
... Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB"; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes ... Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB"; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung
V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 292
Artikel 1 3. BGB-InfoVÄndV
... 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes ... 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV"; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes ...

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1600, 1942
Artikel 2 FernAbsÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 04.08.2011)
... Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB"; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „, jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes ... Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB"; d) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes ...