§ 534 Pflicht- und Anstandsschenkungen
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/534_BGB.htm Schlagworte: Schenkung