§ 632a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 632a Abschlagszahlungen


§ 632a hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. 2Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. 3Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. 4§ 641 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren G. v. 28. April 2017 BGBl. I S. 969 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 632a BGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
vom 28.04.2017 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 632a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 632a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (vom 01.03.2022)
... vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder b) die ...
§ 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2 (vom 01.01.2018)
... 1 entspricht. (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § ...
§ 650m BGB Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (vom 01.01.2018)
... Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a , darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung ... geleistet werden. (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a , ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... Forderungen anzuwenden, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden. (2) §§ 632a , 640, 641, 641a und 648a in der jeweils ab dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gelten, ... zum Forderungssicherungsgesetz (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a , 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden ...
Artikel 244 EGBGB Abschlagszahlungen beim Hausbau (vom 01.01.2018)
... und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auch unter Abweichung von § 632a oder § 650m des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu regeln, welche Abschlagszahlungen bei ...

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
V. v. 10.07.2013 BGBl. I S. 2276; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 15 HOAI Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen (vom 01.01.2021)
... Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend." 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) In ...

Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Artikel 1 FoSiG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung." 2. § 632a wird wie folgt gefasst: „§ 632a Abschlagszahlungen (1) Der ... keine Anwendung." 2. § 632a wird wie folgt gefasst: „§ 632a Abschlagszahlungen (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine ...
Artikel 2 FoSiG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (vom 20.12.2008)
... zum Forderungssicherungsgesetz (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a , 641, 648a und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden ...
Artikel 4 FoSiG Änderung der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen und der Makler- und Bauträgerverordnung
... eingefügt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung." b) Nach § 2 wird ...

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder b) die ... eingefügt: „Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften". 17. § 632a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 1 entspricht. (3) Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot nach § ... des Vergütungsanspruchs (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a , darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung ... geleistet werden. (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a , ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die ...
Artikel 2 BauVRRG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Tag geltenden Fassung Anwendung." 2. In Artikel 244 wird nach der Angabe „ § 632a " die Angabe „oder § 650m" eingefügt. 3. Folgender Artikel 249 ...


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