§ 648 Kündigungsrecht des Bestellers
1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Frühere Fassungen von § 648 BGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenUmstellungsgesetz
G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
§ 20 UmstG Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen ... Gegenleistung Gegenstand eines Werkvertrages, so hat der Gläubiger in Abweichung von § 649 BGB nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er für die Gegenleistung gemacht hat. Auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenForderungssicherungsgesetz (FoSiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2022, 2582
Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647 findet keine Anwendung." 20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben. 21. § 649 wird § 648. 22. Nach § ... 20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben. 21. § 649 wird § 648 . 22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt: ... 648 und 648a werden aufgehoben. 21. § 649 wird § 648. 22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt: „§ 648a Kündigung aus ... finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. (2) Keine Anwendung finden die §§ 648 , 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1. ...
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