§ 682 Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
interne Verweise§ 687 BGB Unechte Geschäftsführung ... Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass ... dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem ...
Zitat in folgenden NormenWrackbeseitigungskostendurchsetzungsgesetz
Artikel 6 G. v. 04.06.2013 BGBl. I S. 1471, 1478, 2015 I 321
§ 1 WrackBesDG ... durch die nach § 3 zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 677 bis 687 des Bürgerlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/682_BGB.htm