§ 741 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen


§ 741 wird in 2 Vorschriften zitiert

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

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Zitierungen von § 741 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 741 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 14a AO Personenvereinigungen (vom 01.01.2024)
... rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere 1. Bruchteilsgemeinschaften ( § 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ), 2. Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 23 KrZwMGEG Änderung der Abgabenordnung
... rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere 1. Bruchteilsgemeinschaften ( § 741 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ), 2. Gütergemeinschaften (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und ...


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