(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
... jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743 , 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der ...