1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des
§ 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht.
2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652