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§ 1242 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1242 Wirkungen der rechtmäßigen Veräußerung


§ 1242 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben hätte. 2Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag erteilt wird.

(2) 1Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. 2Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.



 

Zitierungen von § 1242 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1242 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pachtkreditgesetz
neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
§ 10 PachtkredG
... gepfändeten Sache geltenden Vorschriften erfolgen. Die Vorschriften der §§ 1241 bis 1249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (3) Soll ...