(1)
1Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des
§ 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach
§ 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird.
2Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
(2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des
§ 1282, so gilt die Forderung des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... sind, sowie 2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119. (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen ... durch die Angabe „§ 1827" ersetzt. 6. In den §§ 1079 und 1288 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden ...