Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1306 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
|

§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft



Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1306 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1306 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1314 BGB Aufhebungsgründe (vom 22.07.2017)
... das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304, 1306 , 1307, 1311 geschlossen worden ist. (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn ...
§ 1315 BGB Ausschluss der Aufhebung (vom 22.07.2017)
...  (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1306 , wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe ...
§ 1316 BGB Antragsberechtigung (vom 22.07.2017)
...  1. sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306 , 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die ... Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch ... gesetzlichen Vertreters. (3) Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306 , 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige ...
§ 1318 BGB Folgen der Aufhebung (vom 01.09.2009)
...  1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306 , 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die ... oder bedroht worden ist; 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306 , 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei ... 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306 , soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten ... nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre. (4) Die ... Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen. (5) § 1931 ... § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306 , 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei ...
§ 1319 BGB Aufhebung der bisherigen Ehe
... für tot erklärte Ehegatte noch lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für tot ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 129 FamFG Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
... Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die dritte Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.  ...
§ 132 FamFG Kosten bei Aufhebung der Ehe (vom 22.07.2017)
... wenn eine Ehe auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Antrag des Dritten aufgehoben wird. (3) Einem minderjährigen Beteiligten ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 2 LPartRÜG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie folgt gefasst: „§ 1306 Bestehende Ehe oder ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie folgt gefasst: „§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft". 2. § 1306 wird wie folgt ... „§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft". 2. § 1306 wird wie folgt gefasst: „§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft ... 2. § 1306 wird wie folgt gefasst: „§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 KEheBekG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304, 1306 , 1307, 1311 geschlossen worden ist." 5. § 1315 Absatz 1 wird wie folgt ...