(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
(2)
1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.
2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des
§ 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
(3)
1Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.
2Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung;
§ 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
3Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
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neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 5 ErbStG Zugewinngemeinschaft (vom 29.12.2020) ... 3. Bei der Berechnung dieses Betrags bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche ... 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung ( § 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7. (3) Wird der Güterstand der ...
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3142
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696