§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Zitate in aufgehobenen TitelnFamiliennamensrechtsgesetz (FamNamRG)
G. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2054; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Artikel 7 FamNamRG Übergangsregelung ... eines vor der Wiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § ... Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § ... Geburtsnamen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § ... Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § ...
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